Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und seine Auswirkungen ab 26.04.2021
Liebe Eltern, liebe Sorgeberechtigte,
die Änderung des „Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite – Änderung des Infektionsschutzgesetzes“ mit der Einführung eines neuen § 28b, regelt im Absatz 3 für den Schulbereich folgende Punkte:
1.
Wird der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner im Landkreis oder der kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, findet ab dem übernächsten Tag an allen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen nur noch Wechselunterricht, auch in der Primarstufe, statt. Im Übrigen gelten die Regelungen der KiJuSSp-VO für die Phase „Gelb II“. Bei entsprechender Überschreitung des Schwellenwertes von 165 ist die Durchführung von Präsenzunterricht grundsätzlich untersagt, Abschlussklassen sind davon ausgenommen, diese können weiter im Wechselunterricht beschult werden. Es findet die Phase „Rot“ gemäß § 42 KiJuSSp-VO Anwendung.
2.
Abschlussklassen sind die Klassen in der Einführungs- und Qualifikationsphase zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife (Klassen 10, 11, 12).
3.
Bei entsprechender Überschreitung der Schwellenwerte 100 sowie 165 muss in beiden Fällen für die Klassenstufen 5 und 6 eine Notbetreuung entsprechend den Vorgaben des § 43 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, soweit nicht anders festgelegt einschließlich des Abs. 3, angeboten werden.
4.
Unabhängig von einem Schwellenwert ist die Präsenz in der Schule nur erlaubt für Personen, die die 2 x wöchentlich angebotenen Selbsttests nutzen. Das gilt für alle Schülerinnen und Schüler sowie das gesamte Personal, dem ein konkretes Testangebot gemacht wird. Personen, die ein konkretes Testangebot ablehnen, sind ab diesem Zeitpunkt von der Präsenz ausgeschlossen und können erst wieder teilnehmen, nachdem sie einen Test durchgeführt haben. Alternativ wird die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bzw. eines Nachweises über eine Schnelltestung auf das Coronavirus SARS-CoV-2, zum Beispiel an einem Bürgertestzentrum, welcher nicht älter als 48 Stunden ist, als Testung am Testtag der Einrichtung anerkannt. Diese Regelung gilt sowohl für den Präsenzunterricht als auch für die Notbetreuung. Leistungsnachweise sind unabhängig davon zu erbringen.
Dieses Gesetz tritt am 23.04.2021 in Kraft.
Was bedeutet das für Sie ab Montag, 26.04.2021?
Ab Montag besteht für alle Schülerinnen und Schüler und das gesamte Personal unserer Schule Testpflicht. Die Testung findet am Montag in der ersten Stunde laut Plan der jeweiligen Klasse/des jeweiligen Kollegen statt. Wird diese abgelehnt, muss das Schulhaus verlassen werden. Die Eltern werden informiert.
Ich verweise auch auf den Vertretungsplan und die Schulhomepage.
Ich bin mir bewusst, dass durch diese Regelungen des Bundes erneut eine herausfordernde Zeit auf uns alle zukommt. Bitte bleiben Sie gesund.
Weiterführende Informationen finden Sie auch unter:
https://bildung.thueringen.de/aktuell/bundes-notbremse-tritt-in-kraft
Ein angenehmes Wochenende wünscht Ihnen allen
Frieder Scharf