Handlungsempfehlungen für 16.12.20 – 10.01.21
Informationen an Schüler, Eltern und Lehrer
Diese Handlungsempfehlungen für den Zeitraum 16.12.2020 bis 10.01.2020 erhalten Sie im Auftrag des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) zur Kenntnisnahme und Beachtung.
Der Wortlaut ist:
Handlungsempfehlungen für Schulen für den Zeitraum 16.12.2020 bis 10.01.2021
16.12.2020 bis 22.12.2020 häusliches Lernen für alle Schülerinnen und Schüler
Der Präsenzunterricht wird für diese Zeit ausgesetzt mit der Ausnahme, dass die für den Schulabschluss unaufschiebbaren Klassenarbeiten und Klausuren unter Einhaltung der Hygienebestimmungen stattfinden dürfen. Die Schulpflicht besteht weiterhin.
Die Schülerinnen und Schüler kommen ihrer Schulpflicht im Häuslichen Lernen nach.
Ergänzend Notbetreuung für die Klassenstufen 1 bis 6
Durch die Erziehungsberechtigten ist der Bedarf umgehend glaubhaft zu versichern (d.h. es ist keine anderweitige Betreuung möglich). Weitere Nachweise sind nicht erforderlich. Der gewünschte Notbetreuungsumfang ist anzugeben (von wann bis wann sowie zeitlicher Umfang).
Die Schulen informieren den Schulträger zum bestehenden Bedarf an Notbetreuung, um die Schülerbeförderung abzusichern.
Die Notbetreuung ist abhängig von der personellen Situation vor Ort. Sie findet in der Regel in den üblichen Betreuungszeiten statt. Ist dies nicht möglich, soll die Notbetreuung mindestens 6 h Stunden umfassen, 8 h Stunden sind anzustreben.
23.12.2020 bis 02.12.2020 Weihnachtsferien
Es findet kein Ferienhort statt.
Ergänzend Notbetreuung für angemeldete Hortkinder Klassenstufen 1 bis 4
Durch die Erziehungsberechtigten ist der Bedarf umgehend glaubhaft zu versichern (d.h. es ist keine anderweitige Betreuung möglich). Weitere Nachweise sind nicht erforderlich. Der gewünschte Notbetreuungsumfang ist anzugeben (von wann bis wann sowie zeitlicher Umfang).
Hinweis: Nachfrage Glaubhaftmachung
Gemeint ist, es genügt der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit.
04.01.2021 bis 10.01.2021 häusliches Lernen für alle Schülerinnen und Schüler
Der Präsenzunterricht wird für diese Zeit ausgesetzt mit der Ausnahme, dass die für den Schulabschluss unaufschiebbaren Klassenarbeiten und Klausuren unter Einhaltung der Hygienebestimmungen stattfinden dürfen. Die Schulpflicht besteht weiterhin.
Die Schülerinnen und Schüler kommen ihrer Schulpflicht im Häuslichen Lernen nach.
Ergänzend Notbetreuung für die Klassenstufen 1 bis 6 sowie Förderschulen
Durch die Erziehungsberechtigten ist der Bedarf umgehend, jedoch bis spätestens 22.12.2020 glaubhaft zu versichern (d.h. es ist keine anderweitige Betreuung möglich).
Weitere Nachweise sind nicht erforderlich.
Der gewünschte Notbetreuungsumfang ist anzugeben (von wann bis wann sowie zeitlicher Umfang).
Die Schulen informieren den Schulträger zum bestehenden Bedarf an Notbetreuung, um die Schülerbeförderung abzusichern.
Die Notbetreuung ist abhängig von der personellen Situation vor Ort. Sie findet in der Regel in den üblichen Betreuungszeiten statt. Ist dies nicht möglich, soll die Notbetreuung mindestens 6 h Stunden umfassen, 8 h Stunden sind anzustreben.
Allgemeine Regelungen
Im Zeitraum bis zum 10.01.2021 sind durch die Erziehungsberechtigten Infektionen von Schülerinnen und Schülern unverzüglich der Schule mitzuteilen (die Schule regelt den jeweiligen Kommunikationsweg hierfür und kommuniziert diesen unverzüglich!).
Gleiches gilt für pädagogisches Personal.
Das pädagogische Personal ist im Dienst.
Die Schulen müssen auch an den Tagen besetzt sein, an denen keine Schülerinnen und Schüler für die Notbetreuung angemeldet sind. Für kurzfristigen/nicht vorhersehbaren Bedarf muss auch an diesen Tagen eine (ungeplante) Notbetreuung eingerichtet werden können.
Schülerinnen und Schülern mit besonderem Unterstützungsbedarf ist Notbetreuung zu gewähren. Die Erziehungsberechtigten sind hierauf explizit hinzuweisen.
Die personelle Absicherung der Notbetreuung ist entsprechend der Anmeldungen parallel zum häuslichen Lernen und unter Berücksichtigung der personellen Lage an der Schule mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt abzustimmen.
Sofern die Dritte Thüringer Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung nicht verlängert wird oder sich die Regelungen für den Schulbereich in dieser Verordnung nicht ändern, gilt ab dem 11. Januar die Allgemeinverfügung des TMBJS vom 30. November 2020 für den Schulbereich (https://bildung.thueringen.de/fileadmin/2020/2020-11-30_Allgemeinverfuegung_Schule.pdf).
Die Erreichbarkeit des Staatlichen Schulamtes in der Zeit vom 23. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021 ist wie folgt sichergestellt:
Sie erreichen das Staatliche Schulamt Ostthüringen an allen Tagen über: